Was müsst ihr in der Flug-Ausbildung zum Sport-Piloten absolvieren?
Wie fast jede Ausbildung gliedert sich auch diese in einen theoretischen und in einen praktischen Teil. Im theoretischen Teil lernt ihr Wissenswertes über Luftraumstruktur, die Regeln des Flugbetriebs, die Planung von Berechnung von Streckenflügen, Wetterkunde und Flugwetterberatung, Triebwerkskunde, Instrumentenkunde und Aerodynamik, Sicherheitsverfahren und natürlich das Funken. Die Lehrpläne sind so gestaltet, dass der Stoff gut zu bewältigen ist und die Prüfung nach den gesetzlich vorgeschriebenen 60 Unterrichtsstunden zu schaffen ist.
Im Einzelnen regelt § 42 Abs. 3 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) die Inhalte der theoretischen Ausbildung. Darin heißt es:
"Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtfunkregelung.
2. Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Freifall,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. menschliches Leistungsvermögen."
Was in der praktischen Ausbildung absolviert werden muss, regelt § 42 Abs. 4 LuftPersV. Darin heißt es:
"Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
1. eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Stunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
2. Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
3. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung."
Die Lizenz wird unbefristet erteilt, jedoch dürfen die Rechte daran nur ausgeübt werden, wenn der Bewerber ein gültiges Tauglichkeitszeugnis (mindestens LAPL) vorlegt und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 LuftPersV erfüllt:
"Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eines Luftfahrerscheins für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein."
Für Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge bis 120 kg Leermasse gelten dieselben Anforderungen; allerdings entfällt hier der Übungsflug mit Fluglehrer.
Eine abgelaufene Lizenz kann erneuert werden, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.